Baumkontrolle

Zweck der Baumkontrolle

Bäume können aufgrund ihres Wuchses, ihres Zustandes oder ihres Standortes als Ganzes oder durch einzelne Teile Gefahren für die Verkehrssicherheit darstellen. Um Schäden an Personen oder Sachen zu verhindern und um einen gesundenBaumbestand zu erhalten, sind Bäume an Verkehrsflächen, öffentlichen Flächen und auf privaten Flächen regelmäßig zu kontrollieren. Ziel ist es, Schädenan den Bäumen sowie bestehende oder entstehende Gefahren, die von den Bäumen ausgehen können, zu erkennen, zu beurteilen und zu dokumentieren. Soweit erforderlich sind Maßnahmen zur Gefahrenabwehr oder zur Schadenbeseitigung zu bestimmen.

Rechtlicher Hintergrund für die Verkehrssicherungspflicht

Jeder, der eine mögliche Gefahrenlage für Dritte schafft oder in seinem Verantwortungsbereich andauern lässt, z.B. durch die Eröffnung eines Verkehrs, die Übernahme einert Tätigkeit, die mit Gefahren für Rechtsgüter Dritter verbunden ist, oder auch nur dadurch, das er Bäume pflanzt oder unterhält, von denen Gefahren für Dritte ausgehen können, hat Rücksicht auf diese Gefährdung zu nehmen.

Der Baumeigentümer bzw. der Verfügungsberechtigte hat deshalb grundsätzlich die allgemeine Rechtspflicht, die notwendigen zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die Schädigung anderer möglichst zu verhindern, d.h., er hat die Verkehrssicherungspflicht für seine Bäume. Das bestätigt auch die Rechtssprechung des BGH (Bundesgerichtshof, höchste richterliche Instanz beim Zivilgericht).

Wer muss Baumkontrollen durchführen?

Jeder Eigentümer von Bäumen ist für seine Bäume verkehrssicherungspflichtig, sobald er öffentlichen Verkehr auf seinem Grundstück eröffnet oder duldet. Aber auch für Bäume, die über andere Grundstücke oder Straßen überhängen oder bei einem Bruch auf diese fallen können, unterliegt der Eigentümer der Verkehrssicherungspflicht. Diese Verkehrssicherungspflicht ist von der Rechtssprechung entwickelt worden. Grundlage hierfür ist die allgemeine Haftungsregelung in § 823 (1) BGB.

Dabei gilt die Verkehrssicherungspflicht für Gemeinden, Städte, Kommunen und Grundstückseigentümer gleich. Die Stadt, Gemeinden oder Kommune ist hierbei für Bäume an Straßen, Wegen, Wohnanlagen, Spiel- und Sportanlagen, Parks und Freizeitanlagen, auf Friedhöfen, an Kindergärten und Schulen verantwortlich. Grundstückseigentümer und Gewerbetreibende sind nur für Bäuem verantwortlich, die an die genannten öffentliche Wege, Plätze und Einrichtungen angrenzen, für Bäume mit einer Gefährdung von Sachanlagen und Personen auf Nachbargrundstücken, sowie Bäume, die den öffentlichen Publikumsverkehr auf ihrem Grundstück gefährden.

Wann ist eine Baumkontrolle Pflicht?

Stadt, Kommune, Gemeinden

● Grundsätzlich immer. Öffentliches Grün

Hausverwaltungen

● Grundsätzlich immer. Teil-öffentliche Grünanlagen

Gewerbetreibende

● Wenn Angestellte Beschäftigt werden

● Bei Publikumsverkehr auf dem Betriebsgelände

Private Grundstückseigentümer

● Wenn Bäume vorhanden sind, die höher als die Entfernung zur Grundstücksgrenze, an der öffentliche Wege, Plätze, Einrichtungen oder private Nachbargrundstücke angrenzen.

● Wenn Bäume am Haus oder anderen Gebäuden stehen.

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